Informationen für Betreiber

Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle finanziert sich ausschließlich aus Abgaben und Gebühren. Diese werden jährlich von Inhabern von Genehmigungen und Zulassungen gezahlt, die für die Durchführung von Tätigkeiten erforderlich sind, bei denen Menschen erhöhter ionisierender Strahlung ausgesetzt sind.

Wann und wie wird bezahlt?

Im ersten Quartal sendet die FANK auf der Grundlage der am 1. Januar des betreffenden Jahres aktiven Genehmigungen und Zulassungen eine Zahlungsaufforderung an die Abgabepflichtigen. Die Zahlungsaufforderung enthält den zu zahlenden Betrag und die Kontonummer. Die Zahlung muss vor dem Ende des Monats erfolgen, der auf die Übermittlung der Zahlungsaufforderung folgt.

Worauf basiert die Abgabe?

Abgaben sind zu entrichten für jede Einrichtung (Anlage) oder jede Tätigkeit, die am 1. Januar des Veranlagungsjahrs Gegenstand einer Genehmigung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr ist, ebenso wie für jede Person oder Einrichtung, die am 1. Januar des Veranlagungsjahrs für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger zugelassen oder registriert ist.

Maßgeblich für die Abgabe ist die bestehende Genehmigung oder Zulassung, nicht die tatsächliche Ausübung der genehmigten Aktivität, die tatsächliche Nutzung eines Geräts usw.

Es gibt kein anteiliges System für den Fall, dass die Genehmigung im Laufe des Jahres gekündigt wird. Die Abgabe richtet sich ausschließlich nach dem Stand der Genehmigung am 1. Januar.

Was geschieht, wenn die Person oder Einrichtung, die Inhaber der Genehmigung ist, den Betrieb in der Zwischenzeit eingestellt hat?

Die Bedingungen und Formalitäten für die Kündigung einer Genehmigung hängen von der Art der Genehmigung ab. Diesbezüglich sollte die FANK vorzugsweise direkt kontaktiert werden.

Genehmigungen oder Zulassungen können grundsätzlich nicht rückwirkend gekündigt werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Einrichtungen, die aus einem oder mehreren Röntgengeräten für medizinische Zwecke bestehen (z. B. Röntgenanlagen in Zahnarztpraxen usw.), wenn die Einstellung der Tätigkeiten der FANK rechtzeitig gemeldet wird.

Diese Meldung hat unter Verwendung des Formblatts Aufgabe der Tätigkeit zu erfolgen. Sie können es per Fax, per E-Mail (gescanntes Dokument) oder per Post (per Einschreiben) zurücksenden.

Weitere Informationen:

Regulierung:

 

Last updated on: 16/01/2023